Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 eingeführt. Danach haben Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, ohne tatsächlich die Rechtsform zu wechseln, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Damit unterliegt eine optierende Personengesellschaft der Körperschaftsteuerbelastung von 15% (zzgl. SolZ) und der Gewerbesteuer. Die Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Anders als bei der Thesaurierungsbegünstigung ist der Antrag unwiderruflich und muss, sofern das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, für 2022 bis spätestens zum 30. November 2021 gestellt sein. 

Mit dem am 30. September 2021 ergangenen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) hat sich die Finanzverwaltung nunmehr zu einigen Zweifelsfragen geäußert. 

U.a. gelten nach Ansicht der Finanzverwaltung Gewinnanteile, deren Auszahlung der Gesellschafter mit Feststellung des Jahresabschlusses von der Gesellschaft verlangen kann, in diesem Zeitpunkt als ausgeschüttet, sofern gesellschaftsvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. Damit wäre Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen. Auf die tatsächliche Entnahme oder Auszahlung kommt es hierbei nicht an. 

Daneben führen Einnahmen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, auf Seiten des Gesellschafters zu Einkünften im Sinne des § 19 EStG. Damit gilt die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer. Neben einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung muss auch unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung geprüft werden, ob die Höhe der Vergütung angemessen ist. 

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