Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits 2016 hatten wir Sie auf die damaligen Änderungen der Gesetzeslage hingewiesen, welche eine Überarbeitung der sogenannten Verfallklauseln in Arbeitsverträgen notwendig machten. Aufgrund der Gesetzesänderung durfte die Schriftform für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr vorgeschrieben werden. Es musste möglich sein, die Ansprüche auch in Textform geltend zu machen, wie zum Beispiel per Email. Auch haben wir empfohlen, unabdingbare Ansprüche – wie die Bezahlung von Mindestlohn – von der Anwendung der Ausschlussfristen herauszunehmen.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung erneut geändert und auch die Vertragsklauseln für nichtig erachtet, falls diese Ansprüche aufgrund vorsätzlicher Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung aus dem Anwendungsbereich von Ausschlussklauseln nicht explizit herausnehmen. Aufgrund dieser Änderung der Rechtsprechung könnte Ihre aktuelle Klausel über Ausschlussfristen in den Arbeitsverträgen nichtig sein, wenn diese keine Regelungen über vorsätzliche Vertragsverletzungen und vorsätzliche unerlaubte Handlungen beinhaltet.
Was sind Verfallklauseln? Verfallklauseln regeln das Verfallen von Ansprüchen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber binnen kurzer Zeit. Eingebürgert hat sich eine Frist von drei Monaten. Insbesondere Arbeitgeber profitieren von einer wirksamen Verfallklausel, da oftmals ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht. Falls Ihre Verfallklausel unwirksam ist, können Arbeitnehmer Zahlungsansprüche innerhalb der gesetzlichen dreijährigen Regelverjährungsfrist geltend machen, andernfalls wären diese schon aus formalen Gründen nach drei Monaten abgeschnitten.
Deshalb empfehlen wir dringend, eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Verfallsklausel in Ihren Arbeitsverträgen vornehmen zu lassen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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